Beim Testament handelt es sich um die schriftliche Dokumente oder die mündliche Erklärungen, welche die letzte Wünsche des Erblassers und die Grundlagen zur Teilung von seinem Erbe festlegen.

Ein gültigeshörde Testament kann sowohl vor einer angestellte einer Behörde (Notar, Richter, etc.) als auch anhand eines durch den Erblasser eigenhändig geschriebenen Schriftstück oder -unter bestimmten Bedingungen- durch eine mündliche Erklärung ausgestellt werden. Der Erblasser kann anhand einer letztwilligen Verfügung folgende Geschäfte vornehmen::

  • Ein Erbe oder mehrere Erben können aus dem Erbe ausgeschlossen werden (Art..510 BGB),
  • Ein Erbe oder mehrere Erben können bestellt werden (Art.516 BGB),
  • Er kann ein bestimmtes Vermögen einen Erbe oder Dritten erben. (Art. 517 BGB),
  • Er kann die Voraussetzungen und die Verpflichtungen (Auflagen) festsetzen (Art.515 BGB), einen Ersatzerbe bestellen (Art. 520 BGB), Nacherbe bestellen (Art. 521 BGB),
  • Die Gründung einer Stiftung vermachen (Art.526 BGB).

Die wichtigste dieser letztwilligen Verfügungen ist das Testament. Die Person nimmt anhand des Testaments ein Geschäft vor, so daß es zu einem Ergebnis bezüglich ihres Nachlasses nach ihrem Tod führt, wodurch sie die Zukunft des Nachlasses bestimmt, und über seine Wünsche verfügt. Beim Testament handelt es sich um die einseitige, letztwillige Verfügung. Beim Testament ist es nicht notwendig, daß die Willenserklärung der Gegenseite eingeht, und daß die Gegenseite diese bew,lligt. Der Erblasseimmt diese Geschäfte so vor, daß sie nach seinem Tod zur Folgen führt. In diesem Zusammenhang kann der Erblasser jeder Zeit bis zu seinem Tod das Testament freiwillig ändern. Ungültig sind alle Vorbehalte, die vorsehen, daß der Erblasser während seines Lebens das Testament nicht ändern wird.

Die Ausstellung des Testaments, die Erbschaftsgeschäfte, die Klagen wegen Erbe, die Erstellung der Erbeverträge, die Ablehnung des Erbes, etc. sind einige der Dienstleistungen, welche wir in diesem Bereich erbringen.